Gebührenordnung der Musikschule Burgkirchen e.V.
(Gebührenordnung i.d.F. vom 01.09.2010, Gebührenanpassung zum Schuljahr 2016/17)
- Für die Leistungen der Musikschule Burgkirchen a.d.Alz sind Unterrichtsgebühren zu zahlen.
- Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gruppenstärke, Unterrichtsdauer und der Anzahl der Fächerbelegungen.
Fach | Monat (in Euro) |
Schuljahr (in Euro) |
|
---|---|---|---|
Grundfach | Musikmäuse - 45 Minuten (für Kinder von 2-4 Jahren) | 14,00 | 168,00 |
Musikalische Früherziehung - 45 Minuten (für Kinder im Vorschulalter | 14,00 | 168,00 | |
Musikalische Grundausbildung - 45 Minuten (für Kinder im Grundschulalter) | 14,00 | 168,00 | |
Musikwerkstatt - 45 Minuten (für Kinder im Grundschulalter) | 14,00 | 168,00 | |
Hauptfach (Alle Instrumente sowie Gesang) | 2er Gruppe 30 Min. | 33,00 | 396,00 |
2er Gruppe 45 Min. | 45,50 | 546,00 | |
3er Gruppe 45 Min. | 33,00 | 396,00 | |
Einzelunterricht 30 Min. | 56,00 | 672,00 | |
Einzelunterricht 45 Min. | 74,50 | 894,00 | |
Ensemble | Ensemble ohne Hauptfach für NICHT-Mitglieder |
14 tägig 10,50 wöchentlich 21,00 |
14tägiä 126,00 wöchentlich 252,00 |
Ensemble ohne Hauptfach für MITGLIEDER |
14 tägig 8,50 wöchentlich 17,00 |
14 tägig 102,00 wöchentlich 204,00 |
|
Ensemble mit Hauptfach | Beitragsfrei | Beitragsfrei | |
Ballett | wöchentlich 45 Min. | 20,00 | 240,00 |
2. Die Gebühren für die ergänzenden Einrichtungen (z. B. Workshops oder Kurse) werden von der Vorstandschaft gesondert festgelegt.
3. Der Ensembleunterricht für Hauptfachschüler ist beitragsfrei.
- Für Schüler, die mit dem Hauptwohnsitz nicht in Burgkirchen a.d. Alz gemeldet sind, wird ein Gastschülerzuschlag von 52,00 Euro pro Schuljahr für die Grundfächer, Ensemble und Tanz erhoben. Für das Hauptfach werden 13,00 Euro pro Monat / 156,00 Euro pro Schuljahr erhoben.
- Auf Gastschülerzuschläge finden Ermäßigungstatbestände nach §8 keine Anwendung.
- Das volle Schuljahr läuft vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.
- Eine Anmeldung gilt für das volle Schuljahr (September bis August des folgenden Jahres). Erfolgt bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres keine schriftliche Kündigung, verlängert sich das Unterrichtsverhältnis automatisch um ein weiteres Schuljahr.
- Eine Unterrichtsänderung ist bei einer Änderung des Instrumentes, der Unterrichtsart (z. B. vom Gruppenunterricht zum Einzelunterricht), der Unterrichtsdauer oder bei einem Wechsel von einer Lehrkraft zur anderen notwendig. Dazu ist eine vorherige Absprache mit der bisherigen Lehrkraft sowie die Zustimmung der Schule erforderlich. Stichtag für die Unterrichtsänderung ist der 31. Mai des laufenden Jahres. Unterrichtsänderungen bedürfen der Schriftform und müssen deshalb mit dem dafür vorgesehenen Formular vorgenommen werden.
- Eine Abmeldung vom Unterricht ist nur zum Schuljahresende möglich. Dazu muss der Geschäftsstelle bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres die schriftliche Kündigung (Formular "Neuanmeldung/Abmeldung") vorgelegt werden. Eine mündliche Kündigung reicht nicht aus. Die Kündigung ist auch der Lehrkraft mitzuteilen.
- Die Gebührenschuld entsteht mit der verbindlichen Anmeldung.
- Gebührenschuldner ist der Schüler. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner.
Gebührenerhöhungen wegen unausweichlichen Veränderungen während des Schuljahres (z. B. Verkleinerung der Gruppe) müssen vom Gebührenschuldner getragen werden.
- Fallen Unterrichtsstunden aus Gründen aus, die der Schüler zu vertreten hat, so sind diese gebührenpflichtig.
- Bei längerer Erkrankung des Schülers wird auf schriftlichen Antrag für jeden vollen Monat der Krankheit die Unterrichtsgebühr erlassen. Die monatliche Gebühr wird mit einem Zwölftel der Jahresgebühr berechnet. Bei begründetem Zweifel behält sich die Musikschule das Recht vor, ein Ärztliches Zeugnis zu verlangen.
- Unterrichtsstunden, die durch Krankheit der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Die Gebühren für die darüber hinaus ausgefallenen Unterrichtsstunden können am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag vom Vorstand zurückerstattet werden.
- Verlässt ein Schüler während des Schuljahres die Musikschule, so muss die ganze jährliche Unterrichtsgebühr bezahlt werden. Ausnahmen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag am Jahresende gewähren.
- Wird ein Schüler aus zwingenden Gründen vom Unterricht der Musikschule Burgkirchen a.d.Alz ausgeschlossen, so hat dies keinen Einfluss auf die Gebührenpflicht für das gesamte Schuljahr. Geleistete Gebühren werden nicht erstattet. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Schüler nach schriftlicher Abmahnung sein disziplinäres Fehlverhalten fortsetzt.
Folgende Möglichkeiten der Gebührenermäßigungen existieren an der Musikschule Burgkirchen a.d.Alz:
- Geschwisterermäßigung
Werden Geschwister unterrichtet, wird folgende Ermäßigung gewährt:
a) Für das 2. Kind 15 % der vollen Gebühr.
b) Ab dem 3. Kind 25 % der vollen Gebühr.
In der Berechnung zur Geschwisterermäßigung
- werden ausschließlich Geschwister erfasst, die ein Hauptfach belegen.
- werden nur Geschwister bis zu dem Schuljahr erfasst, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden.
Bei Schülern, die älter als 16 Jahre sind, entscheidet der Vorstand auf Antrag über eine Geschwisterermäßigung. Die Reihung der Kinder erfolgt - beginnend mit dem ältesten Kind als 1. Kind - absteigend. Ein schriftlicher Ermäßigungsantrag ist erforderlich. - Mehrfachermäßigung
Die Mehrfächerermäßigung beträgt 15 % der vollen Gebühr ab dem 2. Hauptfach. Für Schüler, denen bereits eine Geschwisterermäßigung gewährt wird, beträgt die Mehrfachermäßigung 10 % der vollen Gebühr ab dem 2. Hauptfach. In der Berechnung der Mehrfachermäßigung werden nur Hauptfächer berücksichtigt. Die Reihung der Fächer erfolgt - beginnend mit der höchsten Gebühr als 1. Fach - absteigend. Ein schriftlicher Ermäßigungsantrag ist erforderlich.
Mehrfachermäßigung und Geschwisterermäßigung kombiniert:
Kind 1 | Kind 2 | Ab Kind 3 | |
Fach 1 | 100% * | 85% * | 75% * |
Fach 2 | 85% * | 75% * | 65% * |
Ab Fach 3 | 85% * | 75% * | 65% * |
* Prozentsätze beziehen sich auf die volle Gebühr |
3. Sozialermäßigung
Über einen Antrag auf Sozialermäßigung entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
4. Hochbegabtenermäßigung
Über einen Antrag auf Hochbegabtenermäßigung entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
- Die Unterrichtsgebühren sind grundsätzlich jährlich im Voraus zu bezahlen und zu Beginn des Schuljahres im September fällig.
- Auf Wunsch ist auch halbjährige Zahlungsweise, mit den Fälligkeiten September und Februar, möglich. Hierfür wird ein Teilzahlungszuschlag von 3,00 € pro Jahr, fällig im Februar, erhoben.
- Die Unterrichtsgebühren werden mittels SEPA-Basis-Lastschriften eingezogen. Das dazu erforderliche SEPA-Lastschriftmandat ist, auf dem entsprechenden Vordruck der Musikschule, zu erteilen.
- Für das Ausstellen von Rechnungen u. Ä. wird eine Gebühr von je 3,00 € berechnet.
- Sollte unsere Lastschrift bei der Bank nicht eingelöst werden, bzw. eine Rechnung nicht fristgerecht beglichen werden, fallen je Mahnvorgang 5€ Mahngebühren an. Zudem wird die Rückgabegebühr der jeweiligen Bank in Ansatz gebracht.
Diese Gebührenordnung tritt am 23. Januar 2002, die Änderungen vom Dezember 2009 am 01. September 2010 in Kraft.